1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der EUROPLANT Pflanzenzucht GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nach-folgend „Käufer“). Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
2. Ergänzende Anwendbarkeit von RUCIP und Berliner Vereinbarungen
2.1 Auf Verträge über im Inland erfolgende Lieferungen von Speisefrühkartoffeln/Speisekartoffeln sowie von Pflanzkartoffeln finden – soweit im Folgenden oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist – die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen / Berliner Vereinbarungen einschließlich der Begutachtungs- und Schiedsgerichtsordnung in der bei Vertragsschluss neuesten Fassung Anwendung.
2.2 Für den Import/Export von Speisefrühkartoffeln/ Speisekartoffeln sowie von Pflanzkartoffeln finden – soweit im Folgenden oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist – die „RUCIP“-Geschäftsbedingungen einschließlich der Begutachtungs- und Schiedsgerichtsordnung für den Europäischen Kartoffelhandel in der bei Vertragsschluss jeweils neuesten Fassung Anwendung.
2.3 Auf Wunsch des Käufers sendet die Verkäuferin die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen / Berliner Vereinbarungen und/ oder die „RUCIP-Geschäftsbedingungen“ nebst Begutachtungs- und Schiedsgerichtsordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu.
2.4 Bei voneinander abweichenden oder sich widersprechenden Regelungen gilt zunächst das individuell zwischen den Parteien Vereinbarte (vgl. hierzu Ziff. 3.3) und sodann die oben in Ziff. 2.1 und 2.2 genannten Vertragswerke in folgender Rangfolge: (1) Vertrag, (2) Verkaufs- und Lieferbedingungen der EUROPLANT Pflanzenzucht GmbH und ergänzend (3) die Berliner Vereinbarungen bzw. die RUCIP Geschäftsbedingungen.
3. Ausschließliche Geltung, Bestätigungsschreiben, Schriftlichkeit
3.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt die Verkäuferin nicht an. Sie werden nur dann und auch nur insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
3.2 Der Inhalt von Bestätigungsschreiben gilt als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt nicht für die Anerkennung käuferseitiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die mit einem derartigen Schreiben übersendet werden.
3.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden zu, bzw. Ergänzungen und Änderungen von Vereinbarungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen) haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedeutet die Abgabe einer Anzeige oder Erklärung per Brief, E-Mail oder Telefax. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
3.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
4. Zustandekommen von Verträgen, Erfüllungsort
4.1 Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.
4.2 Verträge kommen erst durch schriftliche Annahmeerklärung der Verkäuferin (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der im Vertrag bezeichneten Ware an den Käufer zustande.
4.3 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz der Verkäuferin. Agenten oder Vertreter der Verkäuferin sind nicht berechtigt, Rechnungsbeträge zu kassieren, es sei denn, dieses wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5. Zahlung, Aufrechnung, Verzug
5.1 Der für die Ware vereinbarte Preis ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Eingang der Ware ohne Abzug zu entrichten. Ziel- bzw. Kreditverkäufe sind nur möglich, wenn sie vor der Warenausgabe beiderseits schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Für die Verjährung von Forderungen der Verkäuferin, die sich aus der Lieferung von Pflanzgut oder Speisekartoffeln an den Käufer ergeben, gelten die Regelungen der §§ 195 ff. BGB.
5.3 Die Verkäuferin ist zur Annahme von Wechseln nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.
5.4 Die Aufrechnung durch den Käufer gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie Mängelgewährleistungsansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder basiert auf einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung. Es gilt jeweils jeder einzelne Auftrag für eine Belieferung als ein separates Vertragsverhältnis.
5.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Die Verkäuferin ist berechtigt, Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB zu verlangen. Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Erfüllung von Forderungen ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Verkäuferin kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen und weiteren Schadensersatz geltend machen.
5.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und lässt er eine von der Verkäuferin gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen (oder ist eine solche Nachfrist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich), ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zurückzuverlangen; in der Rücknahme der Ware liegt zugleich ein Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt entsprechend bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten.
5.7 Die Verkäuferin ist ebenfalls berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Käufer zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Schadensersatzansprüche des Käufers sind – soweit sie nicht nach Maßgabe der Ziffern 7.4 – 7.6 zulässig sind – insoweit ausgeschlossen.
5.8 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte der Verkäuferin im Falle des Verzugs des Käufers unberührt.
6. Selbstbelieferungs- und Erntevorbehalt, Teilleistungen
6.1 Die Lieferung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, richtiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Soweit die Verkäuferin die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei. Sie wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
6.2 Erntevorbehalt: Wenn die Erntesituation in einem Erntejahr dazu führt, dass der Verkäuferin weniger Ware der bestellten Sorte oder Qualität für die Auslieferung zur Verfügung steht, als bei Abschluss des Kontrakts berechtigtermaßen zu erwarten war, ist die Verkäuferin – soweit sie die Nichtbelieferung im Übrigen nicht zu vertreten hat – berechtigt, alle Besteller von Ware der bestellten Sorte oder Qualität nur anteilig im Verhältnis der vorhandenen Mengen zu den jeweiligen Bestellungen zu beliefern. Mit der Lieferung der aus diesem Grund verringerten Menge erfüllt die Verkäuferin ihre Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer vollständig und ist nicht verpflichtet, Ersatzprodukte zu liefern. Sie haftet dem Käufer nicht für aufgrund der Minderlieferung entstehende Schäden. Entsprechendes gilt bei einem Totalausfall der Ernte. Der Käufer ist seinerseits lediglich zur Bezahlung der tatsächlich gelieferten Mengen verpflichtet. Diese Regelung gilt entsprechend auch für den Fall, dass aufgrund eines Verbots des Inverkehrbringens oder einer vergleichbaren Verfügung durch die hierzu befugten Behörden weniger oder keine Ware zur Verfügung steht oder geliefert werden darf. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit von Ware nach dieser Ziff. 6.2 wird die Verkäuferin, den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
6.3 Die Verkäuferin ist auch abseits von Ziff. 6.1 und 6.2 berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, dies ist für den Käufer im Einzelfall unzumutbar. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder die Verkäuferin sich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt.
7. Mängelgewährleistung, Schadensersatz
7.1 Als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB gilt ausschließlich, was im Vertrag als Beschaffenheit schriftlich vereinbart wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Verkäuferin oder ihrer Gehilfen führen ohne ausdrückliche Bestätigung im Vertrag nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB in Bezug auf die Ware. Die Verkäuferin haftet auch nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
7.2 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen sich aus §§ 377, 381 HGB ergebenden, insbesondere aber den hier vorrangig geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (bei im Inland erfolgenden Lieferungen von Speisefrühkartoffeln/Speisekartoffeln sowie von Pflanzkartoffeln, vgl. Ziff. 2.1) bzw. der „RUCIP“-Geschäftsbedingungen (bei Import oder Export von Speisefrühkartoffeln/Speisekartoffeln sowie von Pflanzkartoffeln , vgl. Ziff. 2.2) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelrüge bei der Verkäuferin. Die Geltendmachung von Schadensersatz (einschließlich Schadensersatz statt der Leistung) ist nur im Rahmen der Ziffern 7.3 – 7.7 zulässig.
7.3 Die fristgerechte Mangelrüge berechtigt die Verkäuferin zunächst zu einer Nacherfüllung, und zwar nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit eine Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht herbeigeführt werden kann, aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen des § 478 BGB. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffern 7.4 – 7.7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.4 Die Verkäuferin ist zum Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verpflichtet, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine „wesentliche Vertragspflicht“ ist eine Pflicht, die für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks unverzichtbar ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Verkäuferin ist weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet, soweit sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, den Mangel arglistig verschwiegen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
7.5 Die Schadensersatzhaftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung und schuldhafter Verletzung „wesentlicher Vertragspflichten“ (vgl. Ziff. 7.4) ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Begrenzung unberührt. Dies gilt auch, soweit die Verkäuferin eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.
7.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
7.7 Soweit die Haftung nach den Regelungen von Ziff. 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Mangelfolgeschäden des Käufers beträgt ein (1) Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Alle anderen Ansprüche gegen die Verkäuferin verjähren ein (1) Jahr nach dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt, spätestens fünf (5) Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder arglistigen Verschweigens eines Mangels bzw. einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche von der Verkäuferin an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
8.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf (vgl. Ziff. 8.4) im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterverarbeiten. Durch eine etwaige Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung (nachfolgend „Verarbeitung“) der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für die Verkäuferin vornimmt, die als Herstellerin gilt. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Für den Fall, dass ein (Mit-)Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintritt, sind sich die Parteien darüber einig, dass die Verkäuferin dem Käufer hiermit nach Maßgabe der Ziffer 8.1 das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache verschafft. Für den Fall, dass kein solcher (Mit-)Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, insbesondere aber der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Verkäuferin verwahrt. Der Käufer tritt an die Verkäuferin auch die Forderungen sicherheitshalber ab, die durch die Verarbeitung gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretungen nimmt die Verkäuferin an. Für das (Mit-)Eigentum an der durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache (Vorbehaltsware).
8.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf (vgl. Ziff. 8.4) im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern. Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung insgesamt bzw. zur Sicherung des Miteigentumsanteils der Verkäuferin an diese abgetreten. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderung bis zum Widerruf durch die Verkäuferin für ihre Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder ein Widerruf nach Ziff. 8.4 erfolgt ist.
8.4 Die Verkäuferin behält sich vor, das Recht zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt. Im Falle des Widerrufs kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung anzeigt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung auf seine Kosten auszustellen. Die Verkäuferin ist weiterhin berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
8.5 Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer berechtigterweise erhobenen Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstehenden Ausfall.
8.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Insoweit sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an die Verkäuferin abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer wird der Verkäuferin einen Schadensfall unverzüglich mitteilen.
8.7 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
9. Ausfuhr, Vertragsstrafe
9.1 Für sämtliche Sorten, von denen die Verkäuferin Kartoffeln zu Pflanzzwecken verkauft und für die zugunsten der Verkäuferin Sortenschutz nach dem deutschen Sortenschutzgesetz bzw. der unions-rechtlichen Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.07.1994 oder ein ausschließliches Nutzungsrecht der Verkäuferin hieran besteht, ist die Ausfuhr der bei der Verkäuferin erworbenen Mengen in ein Land, das nicht Mitglied der EU oder Mitglied der UPOV ist, nicht gestattet. Gleiches gilt für die Ausfuhr in Länder, in denen kein Sortenrechtsschutz besteht.
9.2 Der Käufer hat der Verkäuferin für jede unter Verstoß gegen Ziffer 9.1 exportierte Dezitonne (dt) Pflanzkartoffeln eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Z-Lizenzgebühr zu zahlen. Die Höhe der Z-Lizenzgebühr wird durch die Verkäuferin oder ihre Vertreter jährlich festgelegt. Die Vertragsstrafe wird sofort zur Zahlung fällig.
10. Buchführung und Prüfungsrechte, Weitergabe der Verpflichtung
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, über die von ihm durchgeführten Weiterverkäufe bzw. die Verwertung des erworbenen Pflanzguts sowie des daraus oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts ordnungsgemäß und – geordnet nach Wirtschaftsjahren – unter Angabe der jeweiligen Sorte, der verkauften oder verwerteten Menge und des Namens und der Anschrift des jeweiligen Abnehmers/Vermehrers Buch zu führen und auf Verlangen der Verkäuferin diese Informationen und Kopien der Unterlagen an einen von der Verkäuferin zu bestimmenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder oder an einen von diesem benannten und entsprechend verpflichteten Beauftragten zu übergeben, und zwar einschließlich einer Kopie, zumindest aber eines die vorgenannten Informationen sowie die weiteren Bestimmungen dieser Ziffer 10 beinhaltenden Auszugs der jeweiligen Verträge mit den Abnehmern/Vermehrern. Ein solcher Treuhänder kann auch ein zur Erhebung der Nachbaugebühren beauftragter Dritter sein.
10.2 Dieser Treuhänder ist berechtigt, selbst oder durch einen entsprechend verpflichteten Beauftragten die Buchhaltung und Aufzeichnungen des Käufers/der VO-Firma im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen einzusehen und diese sowie den Verbleib des erworbenen Pflanzguts und des aus diesem oder aus nachfolgenden Generationen erzeugten Pflanzguts zu überprüfen.
10.3 Insbesondere darf der Treuhänder oder dessen Beauftragter auch die mit dem bei der Verkäuferin erworbenen Pflanzgut bestellten Flächen sowie die entsprechenden Lager, in denen das erworbene Pflanzgut und/oder die daraus gewonnene Ernte (einschließlich Ernten von Folgegenerationen des erworbenen Pflanzguts) gelagert werden, inspizieren und prüfen. Der Käufer hat dem Treuhänder oder dessen Beauftragten die betreffenden Flächen anzugeben und direkten Zugang zu seinem Betrieb, den jeweiligen Flächen und entsprechenden Lagern zu gewähren.
10.4 Der Treuhänder stellt sicher, dass jegliche erhaltenen Informationen und Unterlagen vertraulich behandelt und insbesondere gegenüber dem Verkäufer nur offenbart werden, wenn und soweit dies im Rahmen der Aufdeckung oder Verfolgung der vertraglichen und/ oder gesetzlichen Rechte der Verkäuferin erforderlich ist.
10.5 Der Käufer wird die sich aus dieser Ziffer 10 ergebenden Verpflichtungen auch seinen Abnehmern/Vermehrern verbindlich auferlegen und diese verpflichten, auch ihren Abnehmern die sich aus dieser Ziffer 10 ergebenden Verpflichtungen sowie die Verpflichtung zu deren Weitergabe an ihre Abnehmer aufzuerlegen.
11. Rechtswahl, Schiedsgerichtsvereinbarung
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des inter-nationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Der Verkäuferin steht im Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarungen der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen sowie der „RUCIP“-Geschäftsbedingungen das Wahlrecht zu, auch die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Gerichtsstand ist das für den Sitz der Verkäuferin zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nicht Kaufmann ist, es sei denn, es besteht kein Gerichtsstand im Inland. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12. Verschiedenes
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke.
(Stand 06/2023)